M I E T V E R T R A G
1) Welche Dokumente und Informationen benötigen Sie für den Abschluss eines Mietvertrages?
Zur Gestaltung des Mietvertrages benötigen wir alle relevanten Kontaktdaten (Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer etc.). Hierzu erhalten Sie von uns per Mail ein Interessentenformular. Ebenfalls wichtig ist die Kopie des Personalausweises/Reisepasses und der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung. Hier nochmals die Checkliste im Überblick:
2) Welche Auswirkungen haben falsche Angaben in der Selbstauskunft?
Sollte sich nach Abschluss des Mietvertrages herausstellen, dass ein Mietinteressent vorsätzlich falsche Angaben im Bewerbungsformular gemacht hat, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag anzufechten. Dies stellt eine strafbare Handlung dar, der Vermieter kann Strafanzeige erstatten.
3) Was muss ich beachten, wenn ich einen Freund oder Partner in das Mietverhältnis aufnehmen möchte?
Wenn ein weiterer Mieter in das bestehende Mietverhältnis eintritt, wird von diesem Zeitpunkt an für alle bestehenden oder sich künftig aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten gemeinsam gehaftet. Dies betrifft im Verhältnis zum Vermieter auch solche Verpflichtungen, die aus der Zeit vor dem Eintritt einer weiteren Person herrühren.
K A U T I O N
4) Wie hoch ist die Kaution?
Wohnungsmieter zahlen in der Regel drei Nettokaltmieten als Mietsicherheit. Die Kaution ist spätestens zum Beginn des Mietvertrags zu leisten. Gewerbemieter zahlen drei Bruttowarmmieten inklusive Umsatzsteuer als Kaution.
5) Wann bekomme ich meine Kaution nach Auszug zurück?
Die Kaution sowie aufgelaufene Zinsen werden nach Ende des Mietverhältnisses abgerechnet und freigegeben.
In der Regel erfolgt dies innerhalb von 6 bis 8 Wochen nach Mietende.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Abrechnung auch längere Zeit – maximal sechs Monate – in Anspruch nehmen kann.
Bitte beachten Sie, dass eine Kaution nicht „abgewohnt“ werden darf.
6) Ich kann meine Miete diesen Monat nicht zahlen. Wie soll ich mich verhalten?
Bitte wenden Sie sich umgehend an uns und geben uns VORAB Bescheid.
7) K Ü N D I G U N G – Was muss ich wissen?
a) Wie lange ist die Kündigungsfrist meines Mietvertrages?
Der Zeitpunkt des Vertragsendes richtet sich nach den gesetzlichen bzw. vereinbarten Kündigungsfristen. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter ist im § 573c BGB geregelt, diese beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonates zum Ablauf des übernächsten Monates zulässig. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag schriftlich dem Vermieter/Verwalter zugegangen sein.
Kündigen Sie z.B. schriftlich am 16. April, dann endet der Mietvertrag zum 31. Juli.
In einigen Mietverträgen kann vereinbart worden sein, dass beide Mietvertragsparteien für eine bestimmte Zeit auf die Inanspruchnahme ihres Kündigungsrechtes verzichten.
Bei Tod des Mieters beläuft sich die Kündigungsfrist ebenfalls auf drei Monate gemäß § 580 BGB.
b) Wie kündige ich meinen Mietvertrag?
Wir benötigen Ihr Kündigungsschreiben SCHRIFTLICH, also auf dem Postweg. Ersatzweise können Sie dieses auch in den Briefkasten unseres Büros einwerfen. Vorab ist eine Zusendung der Kündigung per E-Mail möglich.
Die Kündigung einer Wohnung können wir aus gesetzlichen Gründen NICHT per E-Mail annehmen.
Das Kündigungsschreiben ist bitte im Original von allen Mietern zu unterzeichnen, die zum Zeitpunkt der Kündigung im Vertrag aufgeführt sind.
c) Ich habe meine Wohnung gekündigt und selbst einen Nachmieter gefunden. Wird dieser von Ihnen akzeptiert?
Dieser potenzielle Nachmieter muss alle notwendigen Unterlagen bei uns einreichen. Um Ihnen die Kündigungsfrist zu verkürzen, werden diese Unterlagen bevorzugt geprüft. Werden mietereigene Gegenstände bzw. notwendige Renovierungsarbeiten vom Nachmieter übernommen, geschieht das auf Grund einer freien Vereinbarung zwischen den Parteien.
8) Ist Untervermietung (z.B. wegen Auslandsaufenthalt, Praktikum o.ä.) möglich?
Untervermietung ist generell nur mit vorheriger Absprache mit der Hausverwaltung möglich und auch dann nur geduldet. Hierzu gibt es zwei Optionen:
9) N E B E N K O S T E N A B R E C H N U N G
Was wird in der Nebenkosten-Abrechnung abgerechnet, wann erhalte ich diese?
Dies unterscheidet sich von Objekt zu Objekt. In der Regel werden aber nachstehenden Betriebskosten gem. § 2 der Betriebskostenverordnung umgelegt, soweit diese in der Wohnanlage anfallen:
A. Allgemeine Betriebskosten:
B. Wärme- und Warmwasserkosten:
Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt jährlich. Die Umlageschlüssel werden vom Vermieter nach billigem Ermessen festgelegt. Eine Umlage auf die
Personenanzahl eines Haushalts ist möglich. Des Weiteren richten sie sich nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Vermieterin ist berechtigt, neu entstehende Betriebskosten in die Betriebskostenumlage einzubeziehen.
Vorauszahlungen können – auch während des Abrechnungszeitraums – etwaigen Kostenänderungen angepasst werden.
10) S C H A D E N S M I T T E I L U N G: Ich habe einen Schaden, wie gehe ich vor?
11) Was tun wenn der Heizkostendienstleister zum Ablesen kommt, ich aber nicht zu Hause bin?
Auf der Terminbenachrichtigung des Ablesers finden Sie in der Regel eine Telefonnummer für Rückfragen. Kontaktieren Sie über diese Nummer den Ableser und bitten Sie um einen neuen Termin.
12) Wo finde ich den Abfallkalender der Stadt Stuttgart für meine Liegenschaft?
Alle Infos zum Abfallkalender und weiteren Themen der städtischen Abfallwirtschaft finden Sie unter https://service.stuttgart.de/lhs-services/aws/
13) Wo finde ich die Termine für den Sperrmüll?
Jeder Mieter hat die Möglichkeit 2 Mal pro Jahr einen Termin zur Sperrmüllabholung bei der Stadt Stuttgart kostenlos zu beantragen. Unter folgendem Link finden Sie alle Informationen: https://www.stuttgart.de/sperrmuellbestellung
14) Wie bestelle ich einen Schlüssel nach?
15) Mein Nachbar hört ständig laute Musik. Was kann ich dagegen unternehmen?
Sprechen Sie den Nachbarn freundlich darauf an und bitten Sie ihn um Rücksichtnahme. Die direkte Kommunikation mit dem Nachbarn führt in der Regel zu einem positiveren Ergebnis, als Sie vielleicht erwarten.
Hinweis: Bei gröberen Belästigungen verständigen Sie die Polizei. Dann kann die Angelegenheit vor Ort geklärt werden.